Leserbriefe

Mountainbiker und Wanderer: ein schwieriges Miteinander

Aus ff 27 vom Donnerstag, den 06. Juli 2017

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Bemerkungen eines ehemaligen Försters

Als Forstwege und Forststraßen werden alle Strukturen eingestuft, welche für das Befahren mittels Kraftfahrzeugen (Motorräder, PKW, LKW und Traktoren) geeignet sind und befahren werden. Das Befahren dieser Wege und Straßen ist klar mit den Bestimmungen des Art 3. des LG vom 8.5.1990, Nr. 10 (Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr in Gebieten, die aus hydrogeologischen Gründen geschützt sind) geregelt.
Das Befahren dieser vorher erwähnten Strukturen mit den verschiedensten Arten von Fahrrädern ist gesetzlich nicht geregelt. Bei eventuell angebrachten Verkehrsverbotsschildern für Fahrräder kann keine Aufsichtsbehörde (zum Beispiel Gemeindepolizei und Angehörige des Landesforstkorps) eine Verwaltungsstrafe verhängen.
Können Grundbesitzer (private Personen oder Privatinteressentschaften) für das Befahren dieser Wege bei Gericht eine Klage wegen Besitzstörung einreichen?
Wanderwege – Wandersteige - Man muss hier ganz klar einen gesetzlichen Unterschied zwischen Motorrädern und Fahrrädern machen. Laut Art. 2 des LG 10/90 ist das Befahren von Kraftfahrzeugen (kommen praktisch nur Motorräder in Frage) auf diesen Wegen/Stegen ausdrücklich verboten. Es müssen diesbezüglich auch keine Verkehrsverbotsschilder angebracht werden.
Für die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des LG 10/90 sind die Angehörigen des Landesforstkorps sowie auf Beantragung des Landeshauptmannes die öffentlichen Sicherheitsorgane und die Stadtpolizei zuständig. Fahrradverbote (betrifft in der Praxis hauptsächlich Mountainbiker) auf diesen Wegen können hingegen nur aufgrund des Landschaftsschutzgesetzes vom 25.7.1970, Nr. 16, und dessen Folgebestimmungen erlassen werden. Dieses Verbot erfolgt dann mit einem Dekret des Landeshauptmanns (D.LH.) und ist klar gebietsmäßig (mehrere Gemeinden, einzelne Gemeinden oder dessen Teilgebiete) abgegrenzt. Zuständig für dieses Fahrverbot sind dann die Gemeindepolizei und die Angehörigen des Landesforstkorps.
Eine andere Möglichkeit zum Erlass dieses Fahrverbotes könnte höchstwahrscheinlich auch eine Verordnung des zuständigen Bürgermeisters aus Sicherheitsgründen für die Wanderer sein. Müsste aber rechtlich geklärt werden. In diesem Fall ist die Zuständigkeit der Aufsicht bei der Gemeindepolizei sowie den anderen staatlichen Polizeiorganen übertragen. Ob das Personal des Landesforstkorps für die Einhaltung der Verordnung des Bürgermeisters auch zuständig ist, müsste sicherlich auch geklärt werden.
Die vielen Wanderwege/Steige Südtirols (Kirch-, Schul- und Almsteige) sind mit großer Wahrscheinlichkeit schon länger als 10 Jahre vorhanden, und somit kommt für deren Begehung sicherlich das Ersitzungsrecht zur Anwendung. Höchstwahrscheinlich kann dies dann auch für Mountainbiker zur Anwendung kommen. Dies müsste rechtlich sicherlich geklärt werden. Das Anbringen von künstlichen Hindernissen seitens der Grundeigentümer auf diesen Wanderwegen zum Erschweren des Fahrradfahrens ist sicherlich nicht angebracht und könnte bei eventuellen Verletzungen von Radfahrern zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
Sicherlich müssen für die Bergradfahrer in Südtirol klare diesbezügliche Strecken ausgewiesen und dann die bereits vorhandene Wegmarkierung gelöscht werden.
Es muss auch rechtlich klar abgesichert werden, dass die Grundeigentümer das Einverständnis für diese Ausweisung als Bergradweg erteilen, aber ohne zivilrechtliche Haftung und ohne Verpflichtung für eine Haftpflichtversicherung.
Lobenswert ist sicherlich der Einsatz der Alpenvereine AVS, Cai und lokaler Fremdenverkehrsorganisationen für die Instandhaltungsarbeiten bereits bestehender Wanderwege sowie die Errichtung neuer Wanderwege. Bezüglich Haftung und Versicherung dürfte dies schon mit verschiedenen Vereinbarungen zwischen öffentlichen Verwaltungen, lokalen Fremdenverkehrsorganisationen und Grundeigentümern zum größten Teil zufriedenstellend rechtlich abgeklärt sein.
Karl Hofer, ehemaliger Bediensteter des Landesforstkorps

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