Leserbriefe

Ausländische „Targa“

Aus ff 06 vom Donnerstag, den 07. Februar 2019

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Darf man nach dem Sicherheitsdekret von Salvini noch mit einem Auto mit ausländischem Kenn­zeichen in Südtirol fahren?

Zum Sicherheitsdekret und der Modifizierung der ­Gesetze Nr. 93 und 132 des Straßenkodex ist es mir ein Anliegen, eine Stellungnahme abzugeben. Einige Printmedien berichten über Horrorszenarien, die ich nicht teilen kann und möchte Folgendes zum Thema Versteuerung eines Fahrzeuges und Führen einer aus- oder inländischen „Targa“ beitragen.
Ausschlaggebend nach EU-Recht und den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der EU ist die Festlegung der steuerlichen Ansässigkeit. Diese bezieht sich nicht auf den Wohnsitz, das können ja mehrere sein, sondern auf den steuerlichen Wohnsitz. Dieser wird unter anderem anhand der Bestimmungen im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (zum Beispiel mit Deutschland) definiert.
Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber in Deutschland angestellt und mehr als 200 Tage im Jahr in Deutschland, dann ist sein Steuerwohnsitz in Deutschland, und demzufolge ist er verpflichtet, ein deutsches Kennzeichnen zu verwenden.
Es versteht sich von selbst, dass diese Thematik für die Polizeiorgane bei ­normalen Kontrollen schwer festzu­stellen ist. Bei Verdachtsfällen melden diese die Person beim deutschen Finanzamt, und dieses überprüft die steuerliche Ansässigkeit. Bei einem Verstoß gibt es dann empfindliche Strafen (Steuerhinterziehung!!). Meines Wissens wird das auch in anderen EU-Staaten so praktiziert (zum Beispiel auch in Österreich).
Italien hat mit dem neuen Gesetz zum Jahresende 2018 einmal mehr gezeigt, dass die aktuellen Gesetzgeber eine ­Inkompetenz an den Tag ­legen, die Ihresgleichen sucht.
Die Bevölkerung wird mit drakonischen Strafen verunsichert, und die Polizeiorgane haben vollends den Überblick verloren.
Es kann wohl nicht sein, dass ein bulgarischer Staats­bürger, welcher einige Monate­ in ­Italien arbeitet, ein italienisches Kennzeichen haben muss. Wenn er nach ­Bulgarien zurückkehrt, macht er sich strafbar, da er ja nach wie vor den Steuerwohnsitz in ­Bulgarien hat.
Zum Schluss noch die ­Ausnahmebestimmung ­betreffend gemietete Fahrzeuge (Leasing) im Ausland, bei der nachweislich­ die ­Leasinggesellschaft keine­ ­Niederlassung in Italien hat. Diese Auto­halter können ein ausländisches Kenn­zeichen verwenden und die italienische Autosteuer so umgehen, unabhängig vom steuerlichen Wohnsitz des Leasingnehmers. Ja dann prost Italien!
Ich hoffe, dass viele ­Italiener das Angebot in Anspruch nehmen, dann wird man in Italien bald kein Fahrzeug mit italienischem Kenn­zeichen mehr vorfinden, die Autosteuern kassiert dann auch das Ausland. Aber an Geld scheint es Italien ja nicht zu mangeln!

Gottfried Strimmer, Laas

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