Was passiert mit Bozen, sobald Benkos Einkaufszentrum eröffnet wird? Und was, wenn der Ötzi auf den Hausberg Virgl kommt? Ein Blick in die Zukunft.
Leserbriefe
Wiehernder Schimmel
Aus ff 06 vom Donnerstag, den 07. Februar 2019
ff 3/19 über einen besonderen Fall von Denkmalschutz in Meran und die Rolle von Zoneninspektorin Heidrun Schroffenegger
Als Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege halte ich diese Informationen für die Bürgerinnen und Bürger für notwendig: Frau Heidrun Schroffenegger arbeitet im Amt für Bau- und Kunstdenkmäler seit Langem als qualifizierte und erfahrene Kunsthistorikerin und Denkmalpflegerin, und sie hat mein volles Vertrauen.
Die Genehmigungs- und Begutachtungsbescheide des Amtes werden nach Gesprächen mit EigentümerInnen und PlanerInnen, Lokalaugenscheinen und auf der Grundlage eines Einreichprojektes verfasst und von der der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Amtsdirektion unterzeichnet.
In vielen und gerade in den schwierigeren Fällen geht dem Bescheid ein interdisziplinärer Dialog im Amt und in der Abteilung voraus: ArchitektInnen, KunsthistorikerInnen und JuristInnen, aus den anderen beiden Ämtern HistorikerInnen, ArchäologInnen, und ArchivarInnen, wenn es sinnvoll ist.
Die Entscheidungen des Amtes sind nicht persönliche Meinungsäußerungen einzelner Fachleute, sie beruhen auf der gemeinsamen, internationalen Basis der „Charta von Venedig“ von 1964, welche von den jeweiligen Gesetzgebungen und der gängigen Praxis der Denkmalpflege rezipiert wird.
Es stimmt nicht, dass nur einzelne Teile eines Gebäudes unter Schutz stehen können. Der Denkmalschutz liegt ausnahmslos auf der gesamten Bauparzelle beziehungsweise Grundparzelle und gilt für alle darauf stehenden Gebäude – unabhängig von ihrer
Entstehungszeit.
Bei der Renovierung von denkmalgeschützten Gebäuden in Privateigentum gibt es nachvollziehbare Reibungsflächen. Die Frage ist, wie wir mit solchen Konflikten umgehen und wie wir sie bearbeiten. Grundsätzlich ist es gut, wenn die Gebäude genutzt werden, das dient ihrer Erhaltung. So steht es auch in der „Charta von Venedig“, die von Architekten verfasst wurde: „Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt durch eine der Gesellschaft nützliche Funktion. Ein solcher Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur und Gestalt der Denkmäler nicht verändern.“
Nachträglich eingebaute Aufzüge sind in denkmalgeschützten Gebäuden ein schwieriges Thema, besonders in Privateigentum. Einerseits sind sie wichtig für eine immer älter werdende Gesellschaft und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, andererseits ist das Treppenhaus ein gebäudeprägendes Element, das aus denkmalpflegerischer Sicht möglichst nicht beeinträchtigt werden sollte.
Im dargelegten Fall geht es der Denkmalpflege auch nicht darum, den Einbau eines Aufzugs grundsätzlich zu verhindern, es geht lediglich um den Standort.
Karin Dalla Torre, Bozen
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