Kulturlandschaft bewahren, bedrohte Lebensräume schützen – die Stiftung Landschaft hat viel vor. Was steckt hinter dieser unbekannten Organisation?
Leserbriefe
Keine Angst, Arno
Aus ff 14 vom Donnerstag, den 04. April 2019
Das Angebot für den Flughafen, die Volksabstimmung und was das Land tun muss
Landeshauptmann Arno Kompatscher braucht vor der Flieger-Troika Gostner-Benko-Haselsteiner nicht
in Ohnmacht zu fallen.
Die Landesregierung hat die Pflicht, dem Nein der Volksabstimmung 2016 in allen Teilen Respekt zu verschaffen: Das heißt, der Flugplatz kann nur zum Status quo Juni 2016 abgetreten werden.
Aus der Ablehnung des gesamten Flughafen-Gesetzentwurfs 60/2015 durch die Volksabstimmung erwachsen der Landesregierung klare gesetzliche und politische Bindungen und Verpflichtungen, die auch und insbesondere bei der laufenden Ausschreibung der ABD-Anteile zur Geltung kommen müssen.
Denn mit dem Nein zur Gesetzesvorlage haben die Stimmbürger ja nicht nur die öffentliche Finanzierung des Flugplatzes durch das Land (Art. 3 s.o.) abgelehnt, sondern auch Artikel 2 („Entwicklungsziele“) mit der darin enthaltenen Kategorie 2/C („kommerzieller Flugbetrieb“) und dem darin enthaltenen „Flughafenentwicklungskonzept 2015“. Die Landesregierung ist verpflichtet, diesen Entscheid wort- und sinngemäß zu respektieren und ihm gegenüber Dritten Geltung zu verschaffen, also gegenüber dem Staat, der Luftfahrtbehörde Enac, der Flughafengesellschaft ABD oder privaten Investoren – und selbstverständlich auch gegenüber etwaigen früheren Entwicklungsplänen, Masterplänen oder dergleichen, die durch die Ablehnung der Entwicklungsziele durch das Volk obsolet geworden sind.
Und das bedeutet nichts anderes als: Die Dimensionen des Flugplatzes – in erster Linie die Piste – dürfen den faktischen Stand Juni 2016 nicht überschreiten. Also vor allem: Keine Verlängerung der Landebahn. Um dies durchzusetzen, ist die Landesregierung alles andere als „machtlos“. Im Gegenteil.
Das Staatsratsurteil 2015 widerlegt die „Ohnmachtserklärungen“ der Lokalpolitik: Die Autonome Provinz Bozen hat beim Thema Flughafen Bozen ein von Verfassung, Autonomiestatut, Staatsdekreten (und Rechtsprechung) abgesichertes Mitspracherecht – das de facto ein Entscheidungsrecht ist.
Rudolf Benedikter, Bozen
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