Leserbriefe

Keine Angst, Arno

Aus ff 14 vom Donnerstag, den 04. April 2019

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Das Angebot für den Flughafen, die Volksabstimmung und was das Land tun muss

Landeshauptmann Arno Kompatscher braucht vor der Flieger-Troika Gostner-Benko-Haselsteiner nicht
in Ohnmacht zu fallen.
Die Landesregierung hat die Pflicht, dem Nein der Volksabstimmung 2016 in allen Teilen Respekt zu verschaffen: Das heißt, der Flugplatz kann nur zum Status quo Juni 2016 abgetreten werden.
Aus der Ablehnung des gesamten Flughafen-Gesetzentwurfs 60/2015 durch die Volksabstimmung erwachsen der Landesregierung klare gesetzliche und politische Bindungen und Verpflichtungen, die auch und insbesondere bei der laufenden Ausschreibung der ABD-Anteile zur Geltung kommen müssen.
Denn mit dem Nein zur Gesetzesvorlage haben die Stimmbürger ja nicht nur die öffentliche Finanzierung des Flugplatzes durch das Land (Art. 3 s.o.) abgelehnt, sondern auch Artikel 2 („Entwicklungsziele“) mit der darin enthaltenen Kategorie 2/C („kommerzieller Flugbetrieb“) und dem darin enthaltenen „Flughafenentwicklungskonzept 2015“. Die Landesregierung ist verpflichtet, diesen Entscheid wort- und sinngemäß zu respektieren und ihm gegenüber Dritten Geltung zu verschaffen, also gegenüber dem Staat, der Luftfahrtbehörde Enac, der Flughafengesellschaft ABD oder privaten Investoren – und selbstverständlich auch gegenüber etwaigen früheren Entwicklungsplänen, Masterplänen oder dergleichen, die durch die Ablehnung der Entwicklungsziele durch das Volk obsolet geworden sind.
Und das bedeutet nichts anderes als: Die Dimensionen des Flugplatzes – in erster Linie die Piste – dürfen den faktischen Stand Juni 2016 nicht überschreiten. Also vor allem: Keine Verlängerung der Lande­bahn. Um dies durchzusetzen, ist die Landesregierung alles andere als „machtlos“. Im Gegenteil.
Das Staatsratsurteil 2015 widerlegt die „Ohnmachtserklärungen“ der Lokalpolitik: Die Autonome Provinz Bozen hat beim Thema Flughafen Bozen ein von Verfassung, Autonomiestatut, Staatsdekreten (und Rechtsprechung) abgesichertes Mitspracherecht – das de facto ein Entscheidungsrecht ist.


Rudolf Benedikter, Bozen

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